Wattenmeer bei Baltrum


Löffelkraut


Silbermöwe


Pazifische Austerskulptur


Einsiedlerkrebs


Watt bei Dornumersiel


Wattenmeer bei Norderney


Wattenmeer bei Norderney


Baggerloch im Wattenmeer
 


Wattenmeer bei Tossens







 
Satzung
der WATTFÜHRERGEMEINSCHAFT NIEDERSÄCHSISCHE NORDSEEKÜSTE

§ 1
 Der Verein führt den Namen: Wattführergemeinschaft Niedersächsische Nordseeküste

§ 2
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der Belange der Wattführer im Bereich der niedersächsischen Nordseeküste. Er soll die Einheitlichkeit des Wattführerwesens wahren sowie das Ansehen der Wattführer fördern. Der Verein fördert die Aus- und Weiterbildung von Wattführern, um das Risiko von Unfällen im Watt zu verringern.

Der Verein arbeitet mit anderen Organisationen zusammen, die im Bereich des Wattenmeeres aktiv sind. Insbesondere pflegt er den Kontakt mit der Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer in Wilhelmshaven.

§ 3
Der Vereinszweck wird angestrebt durch:

a) Stellungnahmen zu Fragen der Wattführungen
b) Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen
c) Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und anderen Organisationen, aber
    auch mit Personengruppen oder Einzelpersonen, die direkt oder indirekt mit dem
    Bereich Wattenmeer zu tun haben
d) Koordinierungen mit der Nationalparkverwaltung zum Verfahren der Wattführer-
    prüfungen

§ 4
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Der Verein ist selbstlos tätig. Er finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird, und durch Spenden.

§ 6
Mitglied kann werden, wer Wattführer an der niedersächsischen Nordseeküste ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, die Versammlung bestätigt die Aufnahme. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 7
Die Mitgliedschaft endet ohne Ansprüche an den Verein durch:

a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss, falls mehr als ein Jahr keine Mitgliedsbeiträge gezahlt wurden oder
    auf Beschluss von mehr als zwei Drittel der Anwesenden bei einer Mitglieder-
    versammlung.

§ 8
Der Verein führt als Emblem den Krebs mit erhobenen Scheren. Das Emblem wird umrandet mit dem Titel des Vereins. Es darf nur von Mitgliedern getragen werden.

§ 9
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie beschließt die Maßnahmen des Vereins. Sie wählt alle zwei Jahre im Wechsel die Hälfte des Vorstands: Vorsitzenden und Schriftführer (1. Jahr), dann Stellvertreter und Kassenwart (3. Jahr). Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, entschieden wird durch einfache Mehrheit.

Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem/r, Stellvertreter/in, Kassenwart/in und Schriftführer/in. Der Vorstand organisiert die laufenden Geschäfte und die Mitgliederversammlung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand tagt im Regelfall 2x jährlich: vor der Mitgliederversammlung und im Herbst.

§ 10
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Der Kassenbestand fällt in diesem Fall an die DGzRS.

Fassung nach dem Stand der Mitgliederversammlung vom 13.03.2010

 



Weltnaturerbe Wattenmeer
seit Juni 2009


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