Satzung
der WATTFÜHRERGEMEINSCHAFT
NIEDERSÄCHSISCHE NORDSEEKÜSTE
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§ 1
Der Verein führt den Namen: Wattführergemeinschaft Niedersächsische
Nordseeküste
§ 2
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der
Belange der Wattführer im Bereich der
niedersächsischen Nordseeküste. Er soll die
Einheitlichkeit des Wattführerwesens wahren
sowie das Ansehen der Wattführer fördern.
Der Verein fördert die Aus- und
Weiterbildung von Wattführern, um das Risiko
von Unfällen im Watt zu verringern.
Der Verein arbeitet mit anderen
Organisationen zusammen, die im Bereich des
Wattenmeeres aktiv sind. Insbesondere pflegt
er den Kontakt mit der
Nationalparkverwaltung Niedersächsisches
Wattenmeer in Wilhelmshaven.
§ 3
Der Vereinszweck wird angestrebt durch:
a)
Stellungnahmen zu Fragen der
Wattführungen
b) Organisation von
Weiterbildungsveranstaltungen
c) Zusammenarbeit mit zuständigen
Behörden und anderen Organisationen,
aber
auch mit Personengruppen oder Einzelpersonen, die direkt oder
indirekt mit dem
Bereich Wattenmeer zu tun haben
d) Koordinierungen mit der
Nationalparkverwaltung zum Verfahren der
Wattführer-
prüfungen
§ 4
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Der Verein ist selbstlos tätig. Er
finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge,
deren Höhe durch die Mitgliederversammlung
beschlossen wird, und durch Spenden.
§ 6
Mitglied kann werden, wer Wattführer an der
niedersächsischen Nordseeküste ist. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand, die
Versammlung bestätigt die Aufnahme. Ein
Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet ohne Ansprüche an
den Verein durch:
a)
Austritt
b) Tod
c) Ausschluss, falls mehr als ein Jahr
keine Mitgliedsbeiträge gezahlt wurden
oder
auf Beschluss von mehr als zwei Drittel der Anwesenden bei
einer Mitglieder-
versammlung.
§ 8
Der Verein führt als Emblem den Krebs mit
erhobenen Scheren. Das Emblem wird umrandet
mit dem Titel des Vereins. Es darf nur von
Mitgliedern getragen werden.
§ 9
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal im Jahr statt. Sie beschließt die
Maßnahmen des Vereins. Sie wählt alle zwei
Jahre im Wechsel die Hälfte des Vorstands:
Vorsitzenden und Schriftführer (1. Jahr),
dann Stellvertreter und Kassenwart (3.
Jahr). Jedes anwesende Mitglied hat eine
Stimme, entschieden wird durch einfache
Mehrheit.
Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem/r,
Stellvertreter/in, Kassenwart/in und
Schriftführer/in. Der Vorstand organisiert
die laufenden Geschäfte und die
Mitgliederversammlung. Er führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Der
Vorstand tagt im Regelfall 2x jährlich: vor
der Mitgliederversammlung und im Herbst.
§ 10
Über die Auflösung des Vereins beschließt
die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel
der anwesenden Stimmberechtigten. Der
Kassenbestand fällt in diesem Fall an die
DGzRS.
Fassung nach dem Stand der
Mitgliederversammlung vom 13.03.2010 |